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IT-Recht

Videoüberwachung neu - 10.04.2010

(Wien) Mit der am 1. Jänner 2010 in Kraft getretenen DSG-Nov. 2010 wurden in Österreich erstmals explizite Regelungen zur Videoüberwachung durch Private in Firmen, privatrechtlichen Einrichtungen und Wohnhäusern geschaffen.

In einem Artikel "Private Videoüberwachung nach der DSG-Novelle 2010" in Medien und Recht 2/2010 gibt Arzu Sedef einen Überblick über die Anforderungen nach der DSG-Novelle 2010. Das betrifft die Videoüberwachung durch sog. private Auftraggeber, also Personen und Körperschaften außerhalb der Hoheitsverwaltung - betroffen ist die Videoüberwachung in Wohnhäusern, Geschäftsräumlichkeiten, Betrieben und in öffentlichen Verkehrsmitteln. Die private Videoüberwachung wird damit erstmals einem speziellen datenschutzrechtlichen Regime unterworfen.

Eine Videoüberwachung ist nur für bestimmte Zwecke (Schutz von Objekten und Personen, die Ziel eines gefährlichen Angriffs werden können, zur Erfüllung rechtlicher Sorgfaltspflichten in Bezug auf bestimmte Personen und Objekte) zulässig, es muss eine Rechtsbeziehung zur überwachten Person/Objekt vorliegen und es hat jeweils eine Abwägung zwischen den Interessen des Überwachers und denjenigen der überwachten Personen zu erfolgen. Somit ist also jede Videoüberwachung konkret auf ihre Zulässigkeit zu prüfen.

Grundsätzlich gilt für Videoüberwachungen eine Melde- und Vorabkontrollpflicht; zuständig ist das Datenschutzregister. Von der Meldepflicht ausgenommen sind insbes. Echtzeitüberwachung, bei denen die Aufnahmen nicht gespeichert werden, analog (auf Videokassetten) gespeicherte Überwachungen und künftig auch sog. Standardanwendungen. Meldepflichtig (und der Vorabkontrolle unterliegend) ist nicht nur die Videoüberwachung von Mehrfamilienhäusern, sondern neu auch diejenige bei Einfamilienhäusern. Weiterhin meldepflichtig sind Videoüberwachungen von Geschäftsräumlichkeiten, öffentlichen Verkehrsbetrieben und alle sonstigen außerhalb des privaten Raums.

Videoüberwachungen sind entsprechend durch Hinweisschilder zu kennzeichnen.  


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